Aktuelles

Dieselskandal und nun ?

Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, 7 C 26.16 und 7 C 30.17 über drohende Fahrverbote für Diesel PKW/ LKW tritt jetzt das ein, was viele befürchtet haben. Einschränkungen der Nutzbarkeit, Wertverlust, gegebenenfalls teure Nachrüstkosten.

Die Augenwischerei mit den angebotenen, letztlich nicht richtig funktionierenden Softwareupdates konnte diese Entscheidungen nicht verhindern. Zu Recht sind die Autofahrer verärgert und fragen sich, wie Sie sich rechtlich wieder von dem unvorteilhaften Vertrag lösen können, oder wenigstens ihren Schaden ausgeglichen erhalten. In einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzengerichte bildet sich nunmehr langsam eine einheitliche Richtung heraus.

Neben den allgemeinen Gewährleistungsrechten, die gegen den Verkäufer geltend gemacht werden können, sind auch Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB unmittelbar gegen die Autohersteller denkbar. Anspruchsgrundlage ist dann die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Das Landgericht Berlin hat in dem Urteil vom 15.11.2017, Az.: 9 O 103/17 zu einem geltend gemachten Minderungsanspruch wegen der Nichteinhaltung der Euro 5 Norm eines Pkws des Herstellers VW festgestellt, dass VW für die Manipulationen bei der so genannten Betrugssoftware haftet, denn jedenfalls waren die für die Manipulation zuständigen Mitarbeiter Verrichtungsgehilfen der Volkswagen AG. Offenkundig bestehen auch Verdachtsmomente, dass der damalige Vorstand frühzeitig von den Manipulationen wusste. Entsprechendes ergibt sich aus einem zurzeit von Anlegern geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart. Glaubt man den ersten Mitteilungen des Kraftfahrt Bundesamtes, besteht auch für Fahrzeuge zur Euro 6 Norm keine Entwarnung. Auch hier wurde möglicherweise bei der angeblich sauberen Technologie unter Verwendung von Harnstoff die Software manipuliert. Die Rechte des Käufers sind dann jeweils, sofern noch nicht verjährt, wahlweise Minderung, Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges oder Einbau eines Hardware-updates (sofern es dieses gibt) oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz. Beim Vertragsrücktritt, der auch möglich ist, wenn es sich um ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“ handelt, also das Fahrzeug in einem Vorgang finanziert worden ist, muss dann nach ständiger Rechtsprechung das gezahlte Geld vom Verkäufer zurückerstattet werden, wobei der Käufer sich eine (lineare) Entschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. Gerade für Neuwagenkäufer ist dies eine sehr interessante Lösung, da der Wertverlust, der sich meist in den ersten Jahren besonders stark zeigt, nicht bei der linearen Berechnung berücksichtigt wird. Auch wenn Rechtsschutzversicherungen sich zu Anfang des Dieselskandals noch hartnäckig zeigten, ist es nunmehr aufgrund der Vielzahl der Urteile möglich, schnell eine Deckungszusage für den angestrebten Prozess zu erreichen.

Abschließend gibt es noch das Sonderproblem der Leasingnehmer. Hier kann sich aus einer entsprechenden Formulierung des Leasingvertrages sogar die Verpflichtung ergeben, die Rechte des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Zuständige Ansprechpartner bei GQ Rechtsanwälte – Fachanwälte PartG mbB sind sowohl Herr Rechtsanwalt Quast, als auch Herr Rechtsanwalt Gößling.